威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】

图片

威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】

图片

?berplanung von Infrastruktur

Am Beispiel energiewirtschaftlicher Streckenplanungen unter besonderer Berücksichtigung der Leitungsbündelung

?

Aus Verantwortung vor der Zukunft muss Deutschlands Stromerzeugung dringend auf erneuerbare Energien umgestellt werden. Grundlage dieser Energiewende sind neben wenigen neuen Gro?vorhaben vor allem Millionen Kilometer bestehende Energieleitungen. Netzbetreiber und Beh?rden werden viele Leitungen modernisieren müssen, die ihr Lebensalter oder ihre Kapazit?t bald überschreiten.? Statt der dafür n?tigen ?berplanung pr?gt noch immer das Leitbild des Neubaus das Recht des Energieleitungsbaus. Lange Zeit wurde vor allem über gro?e Neubautrassen diskutiert und sich erst als Notl?sung auf die Fortentwicklung von Bestandstrassen konzentriert. Vor allem aber fordern Natur- und Umweltschutz eine ?berplanung: Neubauten auf bislang verschonten Fl?chen dürfen nur ultima ratio sein. Dies unterstützt die rechtliche Anerkennung von Vorbelastungen, auf Grund derer bereits vorhandene Leitungen und -trassen weniger schutzwürdig sind und dadurch einfacher und schneller optimiert und verst?rkt werden k?nnen.

?

Die Dissertation von Dr. Tom Pleiner wurde im November 2018 vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein im Rahmen der Anh?rung der Bundesl?nder zur NABEG-Novelle mit weiteren Ausführungen zur ?berplanung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Umsetzung vorgeschlagen. Zahlreiche Vorschl?ge, insbesondere zur rechtlichen Regulierung der Ersatzneubauten wurden in der Folge in der Novelle des NABEG (Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019, BGBl. I, S. 706 ff.) aufgegriffen.

Die Dissertation stellt dar, dass dem energierechtlichen Planungsrecht mit Blick auf die Situationsgebundenheit (fort-)bestehender Trassen Auspr?gungen eines NOVA-Prinzips attestiert werden k?nnen. Ein ganzer Bereich des Planungsrechts enth?lt Vorgaben, um Ma?nahmen im Bestandsnetz zu forcieren, wie etwa:

?

(1) Das umweltrechtliche Prinzip der Vorbelastung setzt Fl?chen, die bereits mit Leitungsanlagen belastet sind, in ihrer weiteren Schutzwürdigkeit im Vergleich zu Freifl?chen herab. Gleichzeitig erleichtern zahlreiche Vorschriften die Verfahren der ?berplanung. Muss in einem Gebiet künftig mehr Strom transportiert werden, sind eine Optimierung und Verst?rkung einer bestehenden Leitung so attraktiver im Gegensatz zu einem Leitungsneubau.

?

(2) Da bei technischen Ma?nahmen im Bestandsnetz die bestehende Trasse den Standort weitgehend vorgibt, ergeben sich zahlreiche Besonderheiten bei ?berplanungen. So gilt etwa der planerische Immissionsschutz gem?? §?50 BImSchG nur eingeschr?nkt. Im Hinblick auf den L?rmschutz, den Schutz vor elektromagnetischer Strahlung und den Natur- und Landschaftsschutz vermitteln hinzunehmende Vorbelastungen ein abgeschw?chtes Schutzniveau. Vorhaben in bestehenden Trassen unterfallen bestimmten Anforderungen nicht, wie etwa hinsichtlich eines ?berspannungsverbots für Wohnh?user.

?

(3) Eine wesentliche Innovation des jüngsten Planungsrechts ist es, gesetzlich festzuschreiben, dass bestimmte Verst?rkungen und Erweiterungen bestehender Leitungen energiewirtschaftlich erforderlich sind und von den Netzbetreibern umgesetzt werden müssen. Neben der Zielkontrolle bietet eine formalisierte Bedarfsplanung für den Staat die Chance, die tats?chliche Entwicklung des Netzes vorhabenscharf zu steuern.

?

(4) Ein weiterer Schwerpunkt der Anerkennung bestehender Trassen liegt in der Alternativenprüfung in dem Schritt eines Planungsverfahrens, in dem die verschiedenen M?glichkeiten der Realisierung beleuchtet werden müssen. Hier ist es durch die Rechtsprechung seit Langem anerkannt, dass es sich regelm??ig als Variante zur Verwirklichung aufdr?ngt, die bisherige Linienführung unver?ndert beizubehalten. Die Variation der beleuchteten Alternativen kann schon im frühen Stadium der Vorauswahl beschr?nkt werden.

?

(5) Auch hat der Gesetzgeber mit dem bislang unbekannten Tatbestandsmerkmal der ?neuen Trassen“ in zahlreichen Vorschriften deutlich gemacht, dass Leitungen in bestehenden Trassen erhalten werden sollen. Zahlreiche Regelungen privilegieren und erleichtern Ma?nahmen im Bestand. So dürfen Netzbetreiber als Bauherren eines Leitungsvorhabens Zahlungen an Gemeinden zur Kompensation von Nachteilen nur leisten, wenn es sich um neue Leitungstrassen handelt. Darin wird deutlich, dass die Nutzung bestehender Trassen nur geringes Konfliktpotenzial zeigt. Bestehende Trassen sollen auch dadurch begünstigt werden, indem sie von neuen, weitreichenden Bestimmungen des Umweltschutzes ausgenommen sind.

?

(6) Eng mit der Frage eines Vorrangs der Ma?nahmen im Bestandsnetz verknüpft ist das Gebot der Bündelung. Denn auch hier wird bestehender Infrastruktur ein neuer Teil hinzugefügt oder wenigstens r?umlich so angen?hert, dass sich insgesamt eine geringere Belastung ergibt. Dies kann zum Beispiel geschehen, indem sich die Schutzstreifen von Freileitungen überlappen. Bestenfalls vereinzelt und ohne generelle Geltung finden sich auch auf der Zulassungsebene Vorschriften, die zur Nutzung bestehender Trassenr?ume anhalten und damit eine Bündelung oder sogar Leitungsmitnahme forcieren. In den zur ?berplanung anhaltenden Vorschriften kann jeweils eine rechtliche Auspr?gung des NOVA-Prinzips gesehen werden. Neben bundesrechtlichen Vorschriften, wie §?1 Abs. 5 S.?3 BNatSchG, k?nnen auch landesrechtliche Trassierungsgrunds?tze, wie §?2 Abs. 1 Nr. 12 LG NRW, dazu anhalten, linienf?rmige Vorhaben zusammenzufassen.

?

Die Arbeit ist beim Verlag Mohr Siebeck erschienen?und wurde mit dem?Deutschen Studienpreis, dotiert mit 25.000 €, ausgezeichnet.

Suche